Der Gesamtschaden ergibt sich aus der Differenz
- zwischen dem Vermögensstand des Geschädigten vor Eintritt des schädigenden Ereignisses;
- bzw. demjenigen nach dessen Eintritt.
Kürzung bei Einwilligung bzw. Mitverschulden
Die Ersatzpflicht des Schädigers kann gemäss Art. 4 VG ermässigt werden oder gänzlich wegfallen, wenn
- der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt hatte;
- oder Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben.
Genugtuung
Bei sog. immateriellem Schaden kann dem Geschädigten gemäss Art. 6 VG auch eine Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden
- wenn besondere Umstände es rechtfertigen;
- insbesondere bei Tötung o. Körperverletzung
- nur bei Verschulden des verursachenden Beamten.