Wie im Zivilrecht muss auch bei der Staatshaftung das schädigende Ereignis bzw. die Schadensursache (eine Handlung oder eine Unterlassung) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach den Erfahrungen des Lebens geeignet sein, einen Erfolg von der Art des eingetretenen (Schaden) herbeizuführen bzw. zu begünstigen.
Der Kausalzusammenhang kann unterbrochen werden durch
- Selbstverschulden
- z.B. Haftung des Gemeinwesens für Rechtsverzögerungen, BGE 107 Ib 155:
- „Der Kanton kann zum Ersatz des Schadens aus einer übermässig langen Prozessdauer nicht verpflichtet werden, wenn die geschädigte Partei nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Vorkehren getroffen hat, um – mit entsprechenden Eingaben an das Gericht oder wenn nötig mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde – auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken.“
- Drittverschulden
- Schweres Verschulden eines Dritten kann den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechen,
- wenn es (Mit-) Ursache der Schädigung war;
- und dessen Einfluss intensiver erscheint, als derjenige des Haftpflichtigen.
- Schweres Verschulden eines Dritten kann den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechen,