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Staatshaftung

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Haftpflichtige

Rechtsgebiet:
Staatshaftung
Stichworte:
Staatshaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Sinne der Staatshaftung können haftbar sein:

  • Bund;
  • Kantone;
  • Gemeinden ;
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts;
      • wie Stiftungen;
        Körperschaften;
      • öffentlich-rechtliche (wie ETH, SBB, Suva, Nationalbank);
      • privatrechtlich organisierte (wie SRG, Skyguide, Pro Senectute);
    • selbständige Anstalten.

Personen für deren Verhalten das Gemeinwesen haftet

Das anwendbare Haftungsgesetz definiert den Kreis der Personen, für deren Handeln das Gemeinwesen einzustehen hat:

Bund

Dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes unterstehen grundsätzlich alle Personen, die unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 VG). Dabei ist irrelevant, ob die Person haupt- oder nebenamtlich, öffentlich- oder privatrechtlich beschäftigt ist bzw. ob ein eigentliches Dienstverhältnis besteht oder nicht.

Daneben haften ‚ausgelagerte’ Organisationen, die per

  • Gesetz
  • Verfügung
  • verwaltungsrechtlichem Vertrag

mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut worden sind primär selbst. Subsidiär kommt der Staat für den offengebliebenen Schaden auf (Art. 19 VG).

Kanton Zürich

Im Kanton Zürich regelt das Gesetzüber die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behörden und Beamten (Haftungsgesetz) die Verantwortlichkeit von (Art. 1 ff. HG):

  • Öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten
    • Staat
      • Mitglieder und Ersatzmitglieder staatlicher Behörden und staatlicher Gerichte bzw. die in seinem Dienste stehenden Personen
        • jedoch: keine Anwendung auf die Mitglieder des Kantonsrates
    • Gemeinden
      • Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Behörden bzw. die in ihrem Dienste stehenden Personen
    • Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersön­lichkeit
      • Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Organe und für die in ihrem Dienste stehenden Personen
        • soweit sie öffentlich-rechtliche Verrichtungen ausüben
        • für die Zürcher Kantonalbank und die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich gelten die besonderen Bestimmungen ihrer Organisationsgesetze
  • Beamte
    • unabhängig davon ob
      • vollamtlich
      • nebenamtlich
      • oder vorübergehend tätig;

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