Das Staatshaftungsrecht ist eine vielschichtige Materie, nebst einer Vielzahl von bundesrechtlichen und kantonalen Gesetzesbestimmungen ist insbesondere auch die Rechtsprechung zu beachten.
Erhöhte Aufmerksamkeit verdient insbesondere die Unterscheidung wann eine amtliche bzw. wann eine gewerbliche/privatrechtliche Tätigkeit vorliegt. Da im Fall der Ersteren meist eine verschuldensunabhängige Kausalhaftung des Gemeinwesens vorliegt, kommt dieser Entscheidung aus Sicht des Geschädigten (wie auch des Gemeinwesens) eine grosse Bedeutung zu.
Schema zivil- bzw. öffentlich-rechtliche Haftung
Zivilrechtliche Haftung | öffentlich-rechtliche Haftung |
des Gemeinwesens | |
– soweit es als Subjekt des Zivilrechts auftritt | – soweit der Schaden durch einen Beamten ‚in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit‘ verursacht wurde |
des Beamten | |
– soweit der Schaden ‚bei Gelegenheit‘ einer amtlichen Tätigkeit entstand |