Das Gemeinwesen kann bei widerrechtlichen Schädigungen Dritter wie folgt haften:
- öffentlich-rechtliche Staatshaftung
- privatrechtliche Staatshaftung
Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob der Staat bei der Schädigung Dritter in amtlicher oder in gewerblicher/privatrechtlicher Funktion tätig war.
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