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Staatshaftung

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Rechtsgrundlagen

Rechtsgebiet:
Staatshaftung
Stichworte:
Staatshaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Legalitätsprinzip

In Übereinstimmung mit dem sogenannten Legalitätsprinzip besteht ein Anspruch auf Ersatz des eingetretenen Schadens nur, wenn bzw. soweit ein Gesetz dies vorsieht.

Nebeneinander von kantonalen und bundesrechtlichen Regelungen

Ist der Schaden durch eine Person verursacht worden, der die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen wurde, kommen grundsätzlich bundesrechtliche Bestimmungen zur Anwendung.

Soweit der Schaden jedoch durch eine Person bewirkt wurde, die mit der Erfüllung kantonaler oder kommunaler Aufgaben betraut worden ist, kommen die kantonalen Haftungsgesetze zur Anwendung.

Ist ein Sachverhalt weder vom (bundesrechtlichen) Verantwortlichkeitsgesetz, noch vom kantonalen Haftungsgesetz geregelt, so haften Beamte grundsätzlich nach Zivilrecht (Art. 61 OR).

Rechtsquellen des Bundes

Bundesverfassung

Nach Art. 146 der Bundesverfassung haftet der Bund für Schäden, die

  • seine Organe
  • in Ausübung einer amtlichen Tätigkeiten
  • widerrechtlich verursachen.

Verantwortlichkeitsgesetz

Das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (VG) regelt die Haftung des Bundes aus diversen Gesichtspunkten:

  • vermögensrechtliche Haftung Art. 3 ff. VG
  • strafrechtliche Haftung Art. 13 ff. VG
  • disziplinarische Haftung Art. 17 f. VG

Spezialbestimmungen

Daneben sind zahlreiche Spezialbestimmungen zur Amtshaftung zu beachten, die sich in anderen Bundesgesetzen befinden.

Verweis auf:

» Haftung nach Spezialgesetz

Kantonale Rechtsquellen

Der Kanton oder seine Beamten haften entsprechend den kantonalen Haftungsgesetzen,

  • soweit der Schaden im Zusammenhang mit der Erfüllung kantonaler Aufgaben eingetreten ist.

Die kantonalen Regelungen kommen auch zur Anwendung,

  • wenn kommunale bzw. kantonale Beamte beim Vollzug von Bundesrecht einen Schaden verursachen.

In Kanton Zürich wird die Verantwortlichkeit des Gemeinwesens im Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behörden und Beamten (Haftungsgesetz, LS 170.1) geregelt.

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